Stellenwert des Tinnitus in der Privaten Unfallversicherung

Tinnitus und Private Unfallversicherung

Tinnitus und Private Unfallversicherung

Die Private Unfallversicherung unterliegt – ebenso wie die Gesetzliche Unfallversicherung – dem Unfallversicherungsrecht, in dem „alle gesetzlich festgelegten Bestimmungen zur Abdeckung der als Unfallfolge anfallenden Kosten für medizinischen Behandlungen aller Art einschließlich Rehabilitationsmaßnahmen, Berufshilfen, Verletztengeld, besondere Unterstützungen sowie Rentenzahlungen bei Invalidität oder Tod“ festgelegt sind. Im Gegensatz zur Gesetzlichen Unfallversicherung kann man sich bei einer Privaten Unfallversicherung auf freiwilliger Basis „gegen Einwirkungen von außen – einen Unfall“ versichern. Die Entschädigung eines Körperschadens gemäß einer sogenannten Gliedertaxe, bei Tinnitus also eines Schadens am Ohr, entspricht dabei dem Vorgehen in der Privaten Unfallversicherung.

Bei Tinnitus ist eine Besonderheit der Privaten Unfallversicherung zu beachten: Für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen besteht ein Leistungsausschluss und damit kein Entschädigungsanspruch. Für Tinnituspatienten ist diese Besonderheit relevant, da ein spontan entstandener oder lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit einem Unfall aufgetretener Tinnitus im Sinne der Privaten Unfallversicherung als psychische Reaktion gewertet wird, aus der sich kein Entschädigungsanspruch ergibt.

 

 

Beurteilung von Ansprüchen an die Private Unfallversicherung bei Tinnitus

Für die Private Unfallversicherung gilt – im Gegensatz zur Gesetzlichen Unfallversicherung –, dass der Versicherte den Zusammenhang zwischen einem Unfall und einer Erkrankung, beispielsweise einem Tinnitus, beweisen muss. Zudem fordert die Private Unfallversicherung die allerhöchste Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Tinnitus, bevor sie einen Entschädigungsanspruch anerkennt.

In Bezug auf die Private Unfallversicherung wurde eine „Checkliste Tinnitus“ entwickelt. Treffen alle der nachfolgend aufgeführten Punkte zu, erkennt die Private Unfallversicherung den Tinnitus in der Regel als unfallbedingt an:

  • passendes Unfallereignis
  • Auftreten des Tinnitus in Verbindung mit dem Unfall
  • „Verdeckbarkeit“ des Ohrgeräusches nach bestimmten Kriterien
  • Auftreten des Tinnitus nicht nur bei Stille und Abgrenzung des Ohrgeräusches von einem „natürlichen“ Ohrenrauschen
  • kontinuierliches Vorhandensein des Tinnitus

 

Datum: Mai 2010; Autor: Dr. med. E. Wolf

Quellen:

Hesse, G.: Tinnitus. Thieme, Stuttgart (2008)

Hoffmann-La Roche, Urban & Fischer: Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl. Urban & Fischer, München  (2003)

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